Dipl.-Betriebswirt Werner Völksen
0. Einführung
Feuersicherheitsdienst, Feuersicherheitswachen, Brandposten - das alles sind offizielle Bezeichnungen mit unterschiedlichen Aufgaben und Vollmachten für eine Einrichtung, die in der überwiegenden Zahl der Landes-Brandschutzgesetze als Brandsicherheitswache bezeichnet wird. Eine Definition geben diese Gesetze nicht, sondern beschreiben allenfalls noch die Befugnisse. Im Ergebnis lassen sich die Merkmale einer Brandsicherheitswache wie folgt zusammenfassen:
[1] | Einsatz:
Mobiler Einsatz bei Ereignissen mit besonderen Brand- oder Explosionsgefahren. |
[2] | Ausbildung:
Kenntnisse im vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz. |
[3] | Aufgaben:
Kontrolle von Brandschutzeinrichtungen vor Beginn des Ereignisses und sofortige Bekämpfung von Entstehungsbränden. |
[4] | Vollmachten:
Gesetzliche Befugnisse und/oder privatrechtliche Vollmachten zur Erfüllung der Aufgaben. |
Ob Mitglieder einer Brandsicherheitswache sämtlich oder zum Teil ausgebildetes Mitglied einer Feuerwehr sein müssen, ist in der Fachdiskussion umstritten. Die Landes-Brandschutzgesetze gehen in dieser Frage unterschiedliche Wege, jedenfalls dann, wenn es sich um Ereignisse handelt, bei denen eine Vielzahl von Personen gefährdet sind. Dazu zählen Theateraufführungen, Versammlungen, Ausstellungen, Märkte, Messen und ähnliches. Während beispielsweise in Niedersachsen alle Mitglieder dieser Brandsicherheitswache ausgebildetes Mitglied einer Feuerwehr sein müssen, ist diese Bedingung in Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen oder Hamburg nicht Voraussetzung. In einigen Ländern werden an die Personen nicht einmal besondere Anforderungen an die Ausbildung gestellt. Ob solche Brandsicherheitswachen ihre Aufgabe erfüllen können, mag bezweifelt werden. Vorstellbar aus der Sicht des Verfassers sind allerdings "zivile" Brandsicherheitswachen überall dort, wo es um lokale Gefahrenstellen mit geringer Personengefährdung geht. Sie müßten die oben genannten Bedingungen bezüglich Ausbildung, Aufgaben und Befugnisse erfüllen. Die Feuerwehr könnte die Vielzahl dieser Fälle personell auch gar nicht bedienen.
1. Rechtliche Grundlagen
Entsprechend der unterschiedlichen Zielsetzungen bei der Organisation des Brandschutzes können folgende Rechtsgebiete unterschieden werden:
- Brandschutzrecht
- Arbeitsschutzrecht
- Privates und Versicherungs-Recht.
Alle Rechtsgebiete befassen sich für bestimmte Ereignisse mit Brandsicherheitswachen. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind an den Schutzzielen ausgerichtet.
Brand-
sicherheitswache |
||||
Recht |
Recht |
Privates
Recht
Versicherungs- Recht |
||
{
Brandschutz- gesetze der Länder
{Landes-Bau- recht (z.B. VersStättVO) |
{
Arbeistschutz-
Gesetz - Baustellen-VO { UVV der BG |
{
Betriebl. Ord - nungsbestim- mungen (z.B. Arbeitsvertrag, BrandschutzO
{ Sicherheitsvor- schriften des Vers.-Vertrages |
||
Brandsicherheitswache
ist |
||||
Vorposten der öffentlichen Feuerwehr | Einrichtung der Verhütung von Arbeitsunfällen | Maßnahme zum Schutz vor Unterbrechungen des Betriebsprozesses und der Zerstörung von Sachwerten | ||
Verantwortung zwischen | ||||
Betreiber und Staat | Arbeitgeber und Arbeitnehmer | Arbeitnehmer
und Arbeitgeber
VN und VR |
1. 1 Brandschutzrecht
Das öffentliche Brandschutzrecht wird von den Ländern gestaltet. Es umfaßt die Bereiche
{ Brandschutz-/Feuerwehr-Gesetze
{ Landesbauordnungen, Sonderbau-Verordnungen
Die Brandschutz-/Feuerwehrgesetze gelten subsidiär gegenüber dem Bauordnungsrecht. Die Brandsicherheitswache richtet sich deshalb z.B. bei Theateraufführungen zunächst nach der VersammlungsstättenVO. Im Falle daß die Anwendbarkeitsgrenzen der VersammlungsstättenVO unterschritten werden, findet das Brandschutzgesetz Anwendung.
Brandsicherheitswachen werden im öffentlichen Brandschutzrecht lediglich in den Brandschutz- bzw. Feuerwehrgesetzen sowie in der VersammlungstättenVO erwähnt. Die Übersicht (Anlage 1) zeigt für die einzelnen Länder auf, welche Regelungen getroffen worden sind. Im Folgenden werden die wichtigsten der darin enthaltenen Bestimmungen erläutert.
1.1.1 Auslösendes Ereignis
Alle Bundesländer sehen Brandsicherheitswachen bei Veranstaltungen der verschiedensten Art, bei denen eine größere Anzahl von Personen gefährdet sind, vor: in Theatern, bei Versammlungen, auf Ausstellungen und Märkten usw. Bei anderen Ereignissen ist die Gestellung einer Brandsicherheitswache unterschiedlich geregelt. Einige Länder sehen besonders brandgefährliche Arbeiten als ein solches Ereignis an, z.B. Schweißarbeiten (Niedersachsen) oder feuergefährliche Arbeiten in den Häfen oder bei Gefahrgutumschlag (Bremen). Daraus ist aber noch nicht ohne weiteres darauf zu schließen, daß die Brandsicherheitswache nur von der Feuerwehr gestellt werden darf. Darauf wird später noch einzugehen sein. Im Vorgriff auf den Abschnitt "Arbeitsschutzrecht" sei hier schon der Hinweis auf die VBG 15 - Schweißen... gegeben, die ebenfalls unter besonderen Umständen die Stellung einer Brandsicherheitswache bei Schweißarbeiten vorsieht.
1.1.2 Personalstärke
Nahezu alle Brandschutzgesetze schweigen sich über die Personalstärke der Brandsicherheitswache aus. Verantwortlich wahrgenommen kann sie aber nur, wenn sich ihre personelle Ausstattung an der Zahl der gefährdeten Personen und den örtlichen Gegebenheiten orientiert. Im Allgemeinen wird sie aus 2 Personen bestehen, einem Leiter und einem zusätzlichen Mitglied (Posten). Der Landesfeuerwehrverband Niedersachsen e.V. hat in seinem Merkblatt "VB-Info 1 - Brandsicherheitswachen" folgende Richtwerte empfohlen:
Art der Veranstaltung | Mannschafts-
stärke |
Fahrzeug |
Vollbühnen | 1/3 | - |
Mittelbühnen, Szenenflächen | 1/1 | - |
Messen, Ausstellungen | 1/5 | ja |
Zirkus | 1/2 | ja |
Feuerwerke, Brauchtumsfeuer | 1/1 | ja |
Volksfeste, Märkte, Straßenfeste | 1/2 - 1/5 | evtl. |
Kulturelle oder gesellschaftliche Veranstaltungen | 1/2 - 1/5 | evtl. |
1.1.3 Aufgaben
Die Landesgesetze schreiben die Aufgabe der Brandsicherheitswache nicht fest. Es könne sich deshalb Streitfragen z. B. aus der Frage ergeben, ob die Überprüfung von Einrichtungen und Maßnahmen des vorbeugenden Brandschutzes zwangsläufig dazugehören. An Stelle einer juristischen Betrachtung sei hier wiederum auf die fachliche Äußerung des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen e.V. in dem oben schon zitierten Merkblatt verwiesen. Dort heißt es:
"Eine Brandsicherheitswache hat der Entstehung eines Brandes vorzubeugen, Flucht-, Rettungs- und Angriffswege sicherzustellen und bei Ausbruch eines Brandes geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Brandsicherheitswache prüft und überwacht die brandschutztechnischen Erfordernisse und Auflagen von Veranstaltungen und Maßnahmen, bei denen eine erhöhte Brandgefahr besteht und bei denen im Falle eines Brandes eine größere Anzahl von Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet wären."
Nach allem, was in Rechtsprechung und Literatur zu finden ist, kann diese Beschreibung der Aufgaben als allgemein gültig bezeichnet werden.
1.1.4 Befugnisse/Vollmachten
Die Aufgaben der Brandsicherheitswache lassen sich nur erfüllen, wenn ihr dafür die entsprechenden Befugnisse und Vollmachten für den ungehinderten Zutritt zu allen relevanten Räumlichkeiten und Flächen und die unmittelbare Anordnungsbefugnis für Maßnahmen gegeben sind. Einige Länder, wie z. B. Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Niedersachsen billigen den Brandsicherheitswachen bzw. ihrem Leiter zu, "Anordnungen zur Verhütung von Brandgefahren und zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege" zu treffen. Die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben und Befugnisse kann sich neben dem Brandschutzgesetz auch aus den verschiedenen Landesgesetzen über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (öffentliches Polizei-Vollzugsrecht) ergeben. Insgesamt dürfen die Befugnisse der Brandsicherheitswache nicht das durch behördliche Zugeständnisse beschriebene Maß der Nutzung und die dafür vorgesehenen Brandschutzmaßnahmen einschränken. Ein Beispiel: Die Personenzahl der Teilnehmer einer Veranstaltung darf nur die genehmigende Behörde, nicht aber die Brandsicherheitswache einschränken. Werden Brandsicherheitswachen außerhalb der gesetzlich oder behördlich vorgesehenen Ereignisse eingerichtet, haben sie keine automatischen Vollmachten, sondern nur diejenigen, die ihnen der Auftraggeber (Unternehmer) erteilt hat. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn solche privat beauftragten Personen Mitglied einer Feuerwehr sind. Sie werden nur privatrechtlich im Rahmen des vom Unternehmer ausgeübten Haus- oder Eigentumsrechts tätig. Erst wenn sich ein Ereignis realisiert, daß diese Personen als öffentliche Feuerwehr tätig werden läßt (wenn z.B. ein Brand ausbricht und diese Personen den Brandeinsatz wahrnehmen), treten an die Stelle der privat erteilten Vollmachten des Unternehmers die öffentlich-rechtlichen Befugnisse aus dem Feuerwehrrecht.
1.2 Arbeitsschutzrecht
Das Arbeitsschutzrecht in Deutschland ist seit Einführung der Gesetzlichen Unfallversicherung geprägt durch das Wirken der Gesetzlichen Unfallversicherungsträger, also im Wesentlichen durch die verschiedenen Branchen-Berufsgenossenschaften. Ihre Aufgabe gilt in erster Linie der Unfallverhütung und damit auch dem Brandschutz überall dort, wo Arbeitnehmer durch Brände gefährdet werden können. Ihren Ausdruck findet diese Aufgabe in der Vielzahl von Unfallverhütungsvorschriften, Regeln und Präventionsschriften. Jede Berufsgenossenschaft muß ihre Unfallverhütungsvorschriften selbst beschließen, so daß branchenspezifische Gefahren berücksichtigt werden können. Eine in diesem Zusammenhang wichtige UVV ist die "VBG 15 - Schweißen, Schneiden und verwandte Gefahren", die von fast allen Berufsgenossenschaften eingeführt ist. Ihr § 30 bestimmt, "daß während der Ausführung von Schweißarbeiten in Bereichen, in denen die Brandgefahr aus baulichen oder betriebstechnischen gründen nicht restlos beseitigt ist, der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung durch eine mit geeigneten Feuerlöscheinrichtungen ausgerüstete Brandwache überwacht" wird. Darüber hinaus muß "auch im Anschluß an die ... Schweißarbeiten der brandgefährdete Bereich und seine Umgebung wiederholt kontrolliert werden". Die Durchführungsanweisung legt dazu fest, daß sich diese regelmäßige Kontrolle für die auf das Ende der Arbeiten folgenden Stunden auf Glimmnester, verdächtige Erwärmung und Rauchentwicklung beziehen muß. Ferner soll die Möglichkeit zur schnellen Alarmierung von Löschkräften gegeben sein. Für diese Arbeiten ist es erforderlich, vom Unternehmer einen besonderen Schweißerlaubnisschein auszustellen, in dem die genannten Maßnahmen dokumentiert und dem Ausführenden zur Beachtung übergeben werden. Die zur Zeit in Überarbeitung ,befindliche VBG 15 behält inhaltlich die alten Regelungen bei, wird aber nach dem derzeitigen Stand folgende Ergänzungen enthalten:
[1] Die überwachende Person während der Schweißarbeiten nennt sich Brandposten, diejenige nach Beendigung für wiederholte Kontrollen eingesetzte Person heißt Brandwache.
[2] Die Aufgaben des Brandpostens sind in der Durchführungsanweisung erstmals beschrieben:
"Der Brandposten hat die Aufgabe, den brandgefährdeten Bereich auf eine Brandentstehung zu beobachten, einen möglichen Brand in seiner Entstehung durch einen eigenen Löschangriff zu verhindern und gegebenenfalls weitere Hilfe herbeizuholen.
Bei geringer Brandgefährdung kann die Aufgabe des Brandpostens in der Schweißerlaubnis ... auf den Schweißer übertragen werden. Der Brandposten soll in der Durchführung eines Löscheinsatzes geübt sein."
[3] Es wird darauf hingewiesen, daß auch mobile Brandmelder die Aufgabe der Brandwache übernehmen können.
[4] Bei regelmäßig wiederkehrenden, gleichartigen schweißtechnischen Arbeiten in Bereichen mit Brandgefahr darf die Einzelschweißerlaubnis durch eine inhaltlich gleichartige Betriebsanweisung ersetzt werden, so z.B. bei Stahlbau-, Metallbau- und installationstechnischen Arbeiten oder beim Schiffbau.
Seit Inkrafttreten des Arbeitsschutzgesetzes im Jahre 1997 hat sich die Sichtweise für Arbeitsschutzmaßnahmen verändert. Der Unternehmer ist viel stärker als bis dahin in die Pflicht genommen, über geeignete Arbeitsschutzmaßnahmen nachzudenken und umzusetzen , bevor die Arbeit aufgenommen wird. Diese Verpflichtung ist in besonderem Maße durch die auf Grund des Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Baustellenverordnung aus 1998 zum Ausdruck gebracht, nach der auf Unternehmerseite in bestimmten Fällen einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) aufzustellen hat, der alle Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die jeweilige Baustelle aufführt.
1.3 Privates Recht, Versicherungsrecht
Das private Recht ist dadurch gekennzeichnet, daß ihm ein hoher Grad an Rechtssetzungsbefugnis durch die Menschen, die im Staat leben, innewohnt. Der Staat ordnet diese Rechtssetzung nur durch strukturelle oder ergänzende Regeln. In ganz besonderem Maße kommt das im Vertragsrecht zum Ausdruck.
Überall dort, wo der Eigentümer oder Betreiber eines Unternehmens nicht bereits durch andere Bestimmungen, beispielsweise der oben bereits erörterten Rechtsgebiete des Brand- und Arbeitsschutzes, gezwungen ist Brandsicherheitswachen einzusetzen, kann er selbst festlegen, ob er das tun will und welche Vollmachten sie haben sollen. Er mag sich zu dieser Maßnahme aus unternehmerischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen entschlossen haben, er kann zu dieser Maßnahme auch einem privatrechtlichen Zwang folgen, wenn er sich z.B. gegenüber einem Dritten verpflichtet hat. Das kann z.B. der Vermieter oder Verpächter sein, ein besonders vorsichtiger, auf pünktliche Lieferung bedachter Kunde oder auch der Feuerversicherer.
Bei der Ausstattung mit Vollmachten kann es sinnvoll sein, diese in das arbeitsrechtliche Gefüge des Unternehmens einzubinden. Hierbei bietet sich die Brandschutzordnung des Betriebes an, die unter Einbeziehung der Personalvertretung erlassen wird. Hintergrund aller Überlegungen wird für den Unternehmer in erster Linie das Ziel ungestörten Wirtschaftens sein, für den Eigentümer beispielsweise beim Pachtvertrag der Erhalt der Sachwerte zur Erzielung von Pachteinnahmen.
Die Feuerversicherer haben seit jeher Wert auf Brandschutzmaßnahmen gelegt. Deshalb enthält der Feuer-Versicherungsvertrag die allgemeine Bestimmung, daß der Versicherungsnehmer "die gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften" beachten muß (§ 7 der Allgemeinen Feuer-Versicherungs-Bedingungen - AFB). Darunter sind alle Gesetze, Verordnungen und gegenüber Rechtssubjekten erlassenen Bescheide (z.B. Baugenehmigung, Brandschaubescheid u.ä.) zu verstehen, aber auch die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (s. Ziff. 1.1 und 1.2). Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften sind dagegen solche, die zwischen Versicherungsnehmer und Versicherer im Versicherungsvertrag vereinbart worden sind. Es gehört zu den Besonderheiten im Versicherungsrecht, daß der Versicherer die Erfüllung der Sicherheitsvorschriften nicht erzwingen kann. Dem Versicherungsnehmer droht bei Verletzung aber unter bestimmten Voraussetzungen der Verlust des Versicherungsschutzes.
Die Feuerversicherer haben - obwohl bereits durch die VBG 15 auch für den Versicherungsvertrag über den oben genannten § 7 AFB bereits bindend geregelt, noch einmal eigene "Sicherheitsvorschriften für Feuerarbeiten (VdS 2047 4/87) herausgegeben. Sie gelten nicht automatisch, sondern nur bei tatsächlicher Vereinbarung. Man muß sich also den Versicherungsvertrag daraufhin ansehen. Diese Sicherheitsvorschriften sehen die Aufstellung einer Brandsicherheitswache vor, wenn sich im Gefahrenbereich der Feuerarbeiten (etwa 10m Umkreis) brennbare Stoffe, die nicht entfernt oder geschützt werden können, befinden. Die Brandsicherheitswache muß über geeignetes Löschgerät verfügen. Sie müssen sich darüber hinaus den Standort des nächsten Brandmelders und Telefons sowie die Notrufnummer informieren. Als Hilfsmittel gibt es auch bei den Feuerversicherern einen Schweißerlaubnisschein, dessen Inhalt bislang etwas weniger aufwendig war, als der der BG´s. Zur Zeit bemüht man sich, beide Formulare, die im Prinzip dasselbe Ziel verfolgen, in eine von allen Beteiligten verwendbare Form zu bringen. Neben feuergefährlichen Arbeiten ist die Forderung des Einsatz einer Brandsicherheitswache durch den Feuerversicherer auch vorstellbar, wenn Brandschutzeinrichtungen ausfallen, z.B. das Abschalten einer Brandmelde- oder einer Feuerlöschanlage.
2. Anforderungen an das Personal einer Brandsicherheitswache
Die Ausbildungsvoraussetzungen für das Personal einer Brandsicherheitswache werden von der Zahl der Mitglieder und der Aufgabe bestimmt. Besondere rechtliche Festlegungen gibt es kaum. Es liegt also an der auftragerteilenden Person oder Stelle, die für den jeweiligen Auftrag geeigneten Personen zu bestimmen.
2.1 Mitgliederzahl
Wenn viele Personen gefährdet sind oder eine Vielzahl von Handlungserfordernissen abgearbeitet werden müssen, muß die Brandsicherheitswache einen Leiter haben, der den technischen und führungsmäßigen Überblick hat. Er muß z.B. Entscheidungen über das sinnvolle Anfordern von Hilfskräften sicher treffen können. Die Grundausbildung eines Feuerwehrmannes Wird da nicht ausreichen. es wird deshalb für den Leiter der Brandsicherheitswache zumindest die Gruppenführerausbildung notwendig sein, wie es auch das schon mehrfach zitierte Merkblatt des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen empfiehlt.
2.2 Aufgabe
Sie bestimmt die notwendigen Fertigkeiten der Mitglieder der Brandsicherheitswache. Eine Feuerwehr-Grundausbildung wird dabei immer von Vorteil sein. Das jeweilige Objekt, beispielsweise mit Brandmelde- und Feuerlöschanlagen ausgestattet, erfordert zusätzlich Kenntnisse über die Wirkungsweise und den Umgang mit diesen Einrichtungen. Diese werden bei der Feuerwehr-Grundausbildung im allgemeinen nicht vermittelt, so daß zumindest Spezialeinweisungen erforderlich sind. Es sind natürlich auch die vielen einfachen Fälle denkbar, bei denen es ausreicht, vorhandenes Löschgerät richtig bedienen zu können.
3. Brandsicherheitswachen aus betriebswirtschaftlicher Sicht des Unternehmers
Der Unternehmer, der sich als freier Wirtschafter versteht und möglichst wenig staatlichen Zwang wünscht, wird seine Entscheidungen immer unter die Prämisse ungestörten Wirtschaftens stellen. er geht dabei Risiken unterschiedlichster Art ein, die er zunächst einmal selbst trägt. Einen Teil dieser Risiken kann durch Versichern abgewälzt werden. Es bleiben für ihn aber erhebliche Restrisiken. Das wichtigste nichtversicherbare Risiko ist das des Marktverlustes. Brandschutzmaßnahmen sind deshalb existenzerhaltende Investitionen. Dazu zählt auch die Brandsicherheitswache. Ihr Einsatz fällt unter Kostengesichtspunkten meist nicht ins Gewicht - auch nicht bei Theatern, die hier neuerdings ein Einsparungspotential sehen.
Der sicherheitstechnische Aspekt in der Öffentlichkeit und bei Handelspartnern (wie sicher ist die Lieferung "just in time?") sowie die im Stillen beruhigend wirkende Gewißheit, alles für die Sicherheit und Existenz des Betriebes getan zu haben, verschaffen dem Unternehmer zusätzliche Freiheit wirtschaftlichen Handelns. Dem wird sich mancher Unternehmer oft - und dann viel zu spät bewußt, wenn der Schaden eingetreten ist und sie gefehlt hat:
eine ausgebildete und mit Kompetenzen ausgestattete
Brandsicherheitswache.